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allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND ABWEICHUNGEN

a)     Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der apis Labor Gmbh.

b)     Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.



2. ANGEBOTe, VERTRAGSSCHLUSS, Nebenabreden

a)     Die Angebote der apis Labor Gmbh sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

b)     Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

c)     Bei Projekten (z.Bsp: Methodenentwicklungen, Methodenetablierungen (bzw. Verifizierungen) und Methodenvalidierungen) sind sämtliche Aufwände (Chemikalien, Personalaufwand und Gerätestunden) der apis labor Gmbh abzugelten, auch wenn das Projekt zu keinem validen Abschluss (Bericht) führt.

d)     Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3. HONORAR, Leistungsumfang

a)  Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

b)    In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

c)     Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

d)    Für Waren und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, haben wir das Recht zu Preiserhöhungen oder Preissenkungen, soweit sich die Kosten aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen von Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten und Materialpreisen verändert haben.

4. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

a)     Liefertermine und -fristen sind unverbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder wir das Labor die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

b)     Die Lieferpflicht der apis Labor Gmbh ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist.

c)     Die apis labor Gmbh ist dazu berechtigt, Teilleistungen zu liefern. Diese werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

d)     Die Versendung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

e)     Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.

f)      Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (defekte Geräte, medizinische Vorfälle bei Mitarbeitern und Geschäftsführung, Chemikalienverfügbarkeit, EDV Problemen etc.) und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. gehören, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

g)     Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die nicht von der apis Labor Gmbh zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über.

h)    Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.

i)      Für die Durchführung von Analysen gilt die Standard-Bearbeitungszeit (Durchlaufzeit) von 21 Arbeitstagen. Ausnahmen können individuell mittels technischen Vertrags (QA Agreement) oder im Zuge der Angebots Bestätigung geregelt werden.

5. ZAHLUNG

a)     Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen 7 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Voraussetzung ist die Regulierung aller anderen über 14 Tage alten Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit der apis Labor Gmbh

b)     Bei Erstaufträgen oder bei Bedarf kann die apis labor GmbH Vorauszahlungen bzw. Anzahlungsleistungen des Auftragsvolumen bis zu 100% vorab in Rechnung stellen.

c)     Im Fall von Eilproben, dringenden Projekten, welche vorab kein gemeinsam festgelegtes Abschlussdatum haben bzw. bei sonstigen über die Maße dringenden Aufträgen, kann die apis labor GmbH in eigenem Ermessen einen Zuschlag von bis zu 50% des Auftragsvolumen in Rechnung stellen. Mindestens jedoch werden 30% verrechnet.

d)     Zahlung durch Wechsel kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen. Schecks und Wechsel werden immer nur erfüllungshalber entgegengenommen. Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Kunden. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.

e)     Bei Überschreiten des Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Während des Verzugs ist der Rechnungsbetrag mit in der Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens zu verzinsen.

f)      Wenn der apis Labor Gmbh Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, behält sich die apis Labor Gmbh vor, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Außerdem ist die apis Labor Gmbh berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

g)    Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.

6. GEWÄHRLEISTUNG und Schadenersatz

a)     Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 7 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind dem Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

b)     Für Mängel werden zunächst die primären Gewährleistungsbehelfe, Austausch oder Verbesserung, gewählt.

c)     Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder Wandel des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

d)     Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein zusätzlicher Schadensersatzanspruch zu.

e)     Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen vereinbartem Preis und dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

f)      Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

g)     Als Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung gilt grundsätzlich, vorbehaltlich Punkt C, Abs. 2, nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

h)     Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch die apis Labor Gmbh nicht. Eventuelle Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

a)   Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b)   Bei Verzug des Labors mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c)   Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Labor unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Labor zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d)   Ist das Labor zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Labor erbrachten Leistungen zu honorieren.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

a)     Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der apis Labor Gmbh auf den nach Art der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

b)    Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche aus der Produkthaftung. Außerdem gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

c)     Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Lieferung oder Leistung.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Schadenersatz des Kunden beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Lieferung oder Leistung.
Dies gilt nicht, wenn grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle bei zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

a)     Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der apis Labor Gmbh und dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes im Labor.

b)     Der Kunde ist zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

c)     Der Kunde tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die apis Labor Gmbh ab.
Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber der apis Labor Gmbh nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf das Verlangen der apis Labor Gmbh hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

d)    Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für den Lieferanten vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht der apis Labor Gmbh der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde die apis Labor Gmbh im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die apis Labor Gmbh verwahrt.

e)     Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

f)      Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

g)     Die apis Labor Gmbh verpflichtet sich, die dem Kunden nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl und auf sein Verlangen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der apis Labor Gmbh.

10. KUNDENDATEN

Die apis Labor Gmbh ist berechtigt, Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

11. FREISTELLUNG

a)     Der Kunde steht dafür ein, dass er alle Rechte an den dem Labor übergebenen Unterlagen bzw. Produkten erworben hat und keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- und Patentrechte verletzt bzw. nicht durch anderweitige Bindungen an der Verwertung der vorgenannten Unterlagen bzw. Produkte gehindert ist. Der Kunde stellt das Labor frei und klaglos, wenn irgendwelche Ansprüche von Dritten im Zusammenhang mit der vertraglichen Verwendung der vorgenannten Gegenstände erhoben werden sollten.

12. VERWENDUNGSZWECK DER PRODUKTE UND WAREN

a)     Die Produkte sind für Labor- und Prüfzwecke und für den Einsatz bei der industriellen Arzneimittelfertigung, -entwicklung und -prüfung geprüft. Vor ihrer Verwendung für einen anderen Zweck, insbesondere in der Medizin oder bei Lebensmittel- oder Genussmittelverarbeitung, müssen sie vom Kunden auf ihre diesbezügliche Eignung überprüft werden. Eine Haftung für diese Verwendung kann von nicht von der apis Labor Gmbh übernommen werden.

b)     Soweit wir bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig gemacht haben, haftet der Kunde für alle etwaigen Nachteile, die der apis Labor Gmbh aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen. Die Nutzer bzw. Verbraucher der Waren der apis Labor Gmbh sind gehalten, auf diese Produkte die Laboratoriumsrichtlinien der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie anzuwenden. Sie haben weiterhin alle gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit den Stoffen zu beachten.

13. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der apis Labor Gmbh.

14. Rechtswahl, GERICHTSSTAND

a)     Für Verträge zwischen Auftraggeber und der apis Labor Gmbh kommt österreichisches Recht zur Anwendung, mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts.

b)     Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Labors vereinbart.

c)     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt

Letzte Änderung: 01.01.2022